VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER ESBE GMBH, D-85221 DACHAU

Stand Januar 2024 

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen der ESBE GmbH (PDF) 
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1.    Allgemeines

 

1.1.          Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns (ESBE GmbH) und dem Kunden gelten stets und ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

1.2.          Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.3.          Entgegenstehenden Bedingungen des Kunden wird uneingeschränkt widersprochen. Individuelle schriftliche Vereinbarungen, wie z.B. Konditionsvereinbarungen sind ausschließlich wirksam, wenn diese von uns unterzeichnet sind und haben in den individuell geregelten Punkten Vorrang. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.4.          Unsere Verkaufsmitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die vom schriftlichen Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Fax oder E-Mail stehen der Schriftform gleich.

 

2.    Angebot und Annahme

 

2.1.         Die Annahme des schriftlichen Auftrags erfolgt durch unsere Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung – mit dem Vorbehalt der Teilannahme und Teillieferung. Der Kunde ist an eine von ihm erteilte Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für den Lauf der Annahmefrist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht. Unsere Annahme des Angebots kann auch durch Versendung der Ware ersetzt werden.

 

3.    Preisvereinbarung

 

3.1. Die Die Warenpreise beruhen auf der jeweils gültigen Preisliste und einer Lieferung ab Werk/Lager,

zuzüglich Versandnebenkosten für Transport, Verpackung und Verpacken, Mindermengen-Zuschlag, Transportversicherung sowie der aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer vom Tage der Rechnungsstellung.

Versandbedingung Incoterms 2020 DAP. Unterhalb der Frachffreigrenze von €7.000.- werden die Versandnebenkosten und anfallende Gebühren separat verrechnet.

Unsere Versandnebenkosten für Lieferungen mit einem von ESBE ausgewählten Frachtführer betragen

bis 25kg: Großhandel/Abhollager oder Streckenbelieferung an Handwerksbetrieb: €26- 

Expresslieferung an Baustelle bzw. an Handwerksbetriebe innerhalb Deutschlands bis 30kg: €37.-

Versand größerer Gewichte und Expresslieferungen außerhalb Deutschlands nach Aufwand.

Schweiz bis 30kg: Großhandel/Abhollager €44. 

Frachtkostenberechnungen erfolgen gemäß gewünschtem Liefertermin, nicht je Bestellung.

Angelieferte Paletten werden mit €10,00  in Rechnung gestellt.

Versandkostenbefreiung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung

3.2.          Erhöhte Frachtkosten, bedingt durch Sonderzustellgebiete oder durch falsche oder unvollständige Angaben des Kunden, werden zusätzlich verrechnet.

3.3.          Preiserhöhungen hinsichtlich der Bruttopreisliste können zum Jahreswechsel erfolgen, worüber der Kunde vorab informiert wird. Die Preiserhöhungen betreffen neue Kaufverträge mit Lieferterminen nach der Preiserhöhung.

 

4.    Liefer- und Versandbedingungen

 

4.1.          Die Einhaltung von Lieferfristen bedingt eine pünktliche und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware am geplanten Warenausgangstag das Lager verlassen hat. Bei Lieferverzug hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen.

4.2.          Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

4.3.           Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.4.          Die Rechte des Kunden gem. Ziff. 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

4.5.          Wir behalten uns vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort, sondern auch von einem anderen Ort vorzunehmen. Die Versandkosten sind vom Kunden zu tragen und schließen die Kosten einer Transportversicherung ein.

4.6.          Befindet sich der Kunde mit der Begleichung irgendeiner Schuld aus der gesamten Geschäftsverbindung in Verzug, so sind wir zur Lieferung nur gegen Barzahlung oder anderweitige Sicherstellung des Kaufpreises und der sonstigen Zahlungsverpflichtungen verpflichtet.

4.7.          Der Gefahrenübergang (auch bei frachtfreier Lieferung oder Abholung) ist bei Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten. Auf Wunsch des Kunden können wir die Ware für den Transport versichern, sind dazu aber nicht verpflichtet.

4.8.          Vorbestellte, aber nicht abgenommene Waren werden nach einer Frist von einem Jahr automatisch geliefert und berechnet. Wir behalten uns vor, hierfür Lagerungskosten in Rechnung zu stellen.

4.9.          Wir sind nicht verpflichtet, mangelfreie Ware zurückzunehmen. Sollte aber der Wunsch auf Rückgabe innerhalb von 6 Monaten nach Verkauf bestehen, ist dies mit einer Rücknahmegebühr verbunden, die sich nach dem Artikel und dessen Zustand richtet. Artikel können nur zurückgenommen werden, wenn diese nicht kundenspezifisch herstellt wurden.

4.10.       Wir behalten uns Form- und Konstruktionsänderungen unserer Produkte vor, sofern die Funktion oder der Einbau nicht wesentlich geändert wurde und die Änderung dem Kunden zumutbar ist.

 

5.    Eigentumsvorbehalt

 

5.1.          Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

5.2.          Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

5.3.          Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

5.4.          Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

5.5.          Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

5.6.          Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Der an uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

5.7.          Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5.8.          Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

6.    Zahlungsbedingungen / Fälligkeit / Aufrechnung

 

6.1.          Die Bezahlung der Rechnungen hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne Skontoabzug zu erfolgen. Vorauszahlungen des Kunden sind möglich.

6.2.          Der Kunde kommt mit Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sofort ohne weitere Mahnung in Verzug. Mit Verzug stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. 

6.3.          Die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist erst mit der Gutschrift auf unserem Konto erfüllt. Zahlungen an Dritte stellen keinen Zahlungseingang bei uns dar. Gefahr und Kosten des Zahlungsvorganges hat der Kunde zu tragen.

6.4.          Bei Zahlungsverzug sind alle übrigen noch offen stehenden Forderungen, auch aus Wechseln, ohne Rücksicht auf ihre bisherige Fälligkeit sofort fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, von allen laufenden Verträgen zurückzutreten, Lieferungen einzustellen, von der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen oder nur gegen Nachnahme vorzunehmen. Gleiches gilt bei ganzer oder teilweiser Veräußerung des Unternehmens oder von Beteiligungen am Unternehmen oder bei Änderung der Rechtsform des Unternehmens des Kunden, bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung von dessen Vermögensverhältnissen oder wenn uns erst nach Annahme des Auftrags Umstände bekannt werden, die eine Kreditgewährung bei vernünftiger Betrachtungsweise bedenklich erscheinen lassen.

6.5.          Der Kunde kann Forderungen gegen uns nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehalt des Kunden kann nur dann erfolgen, wenn unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis bestehen.

6.6.          Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.

6.7.          Verkäufer, technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zur Annahme von Zahlungen berechtigt.

 

7.    ESBE Garantie  Gewährleistung Mängelanzeigen / Sachmängel

 

7.1.          Bei Mängeln an der gelieferten Sache stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.  Diese werden durch die ESBE  Garantie nicht eingeschränkt. 
ESBE garantiert einwandfreie Materialeigenschaften und Funktion der ESBE Standard-Produkte  für einen Zeitraum von 2 Jahren.
Garantieleistungen werden fällig, wenn Herstellungs- und Materialfehler Ursachen sind. 
Ausgeschlossen von der Garantie sind:
Vom Fachgroßhandel an Nicht- Fachhandwerker verkaufte Artikel. Verschleißteile. Produkte mit Schäden oder Mängeln aufgrund  nicht durch ESBE zu vertretende Umstände wie zum Beispiel:  Verkalkung, chemischer oder elektrochemischer Einwirkung, fehlerhafte Installation, unsachgemäßer Einstellung oder Bedienung oder äußerer mechanischer Einwirkung.
Alle gelieferten Waren, die einen Sachmangel ausweisen, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern.

7.2.          Alle gelieferten Waren, die einen Sachmangel ausweisen, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern.

7.3.    Aufwendungen und Kosten, die sich aus eventuellen Austauscharbeiten ergeben, werden nur dann erstattet, wenn ein solider Nachweis ( Regiebericht) dafür erbracht werden kann.
7.4.    Ausschließlich verkaufte Ware mit den von uns angegebenen Produkteigenschaften und von uns angegebenem Verwendungszweck ist der Liefergegenstand. Die Zwecksbestimmung der Produkte und fachlich richtigen Informationen hierzu sind in den technischen Datablättern und/oder im ESBE Sortimentskatalog nachlesbar. Sie befinden sich in ihrer aktuellsten Version auf der www.esbe.de Homepage. Weitere Eigenschaften und Verwendungszwecke gelten nur als Produktspezifikation, wenn diese dem Kunden schriftlich bestätigt wurden.

7.5.          Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtforderungen aus dem einzelnen Geschäft zurückbehalten werden. Dies gilt aber nicht, wenn berechtigte Zweifel an der Mängelrüge bestehen bzw. wenn die Mängelrüge verjährt ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, können wir die entstandenen Aufwendungen dem Kunden in Rechnung stellen.

7.6.          Eine Erstattung des Rücksendeaufwands für Waren mit berechtigen, wie oben beschriebenen Mängeln, werden Herstellerseitig nicht geleistet.

 

8.    Haftungsbeschränkung

 

8.1.          Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn der Kunde uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Ablieferung der Ware anzeigt.

8.2.          Im Übrigen sind die Ansprüche des Kunden ebenfalls ausgeschlossen mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

8.3.          Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.4.          Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

8.5.          Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

9.    Rücksendungen von nicht benötigten Material

 

Rücksendungen, die nicht auf offensichtlichen Mängeln beruhen, werden nur vorbehaltlich, nach vorheriger, schriftlicher Bestätigung und unter Einhaltung einer Frist von maximal 6 Monaten ab Lieferdatum und mit eindeutig zuordbarer  Rechnung akzeptiert. Die Bearbeitungsgebühr dieser Rücksendungen beträgt mindestens 25% des von ESBE berechneten Preises. Wir behalten uns vor, die Plausibilität der Angaben zu prüfen und ggf. den Rückgabewunsch abzulehnen.  Der Gutschriftswert berechnet sich nach dem beim Kauf gültige Preis.

 

10.    Verschiebung und /oder Stornierung von Produktionsaufträgen

10.1.    Produktionsaufträge für Direktlieferungen aus ESBE-Werken sind verbindlich. Terminverschiebungen und/oder Mengenänderungen seitens des Kunden sind nur bis zu einem Zeitraum von 3 Monaten vor dem geplanten Liefertermin möglich. Änderungen können dazu führen, dass neue Lieferterminwünsche nachrangig behandelt werden müssen. 
10.2.    Für anfallende Umterminierungs-Kosten kann eine Gebühr von 10% des Auftragswertes erhoben werden.  Verschiebungen in eine andere Preisperiode führen zur Berechnung aktualisierter Lieferpreise.
10.3.    Für die Stornierung von Teil- oder Gesamtbestellmengen oder die Umplanung von Aufträgen in ein anderes Kalenderjahr wird eine Stornogebühr von 75% des Auftragswertes fällig.
10.4.    Nach einem Produktionsstopp müssen übrig gebliebene kundenspezifische Komponenten, die zur Erfüllung von Bedarfsprognosen gekauft wurden, innerhalb von 6 Monaten gekauft werden.
 

11.    Gerichtsstand / finale Bestimmungen

 

11.1.          Ausschließlicher Gerichtsstand bei sich ergebenden Streitigkeiten ist der für unseren Sitz zuständige Gerichtsstand. Dies gilt für Kunden mit Kaufmannseigenschaft und für Kunden, die nicht Verbraucher sind, die ihren Sitz oder Wohnsitz nicht in Deutschland haben. Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist unser Sitz. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über internationalen Warenkauf (CISG).

11.2.          Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Veröffentlichung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Verkaufs- und Lieferbedingungen im Übrigen unberührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Verkaufs- und Lieferbedingungen als lückenhaft erweisen.